Kurze Erklärung zur deutschen Rechtslage
( viel mehr Infos und Tipps
wie Ihr Euch wehren könnt erwarten Euch hier in Kürze )
Leider ist es verboten ( § 29 Absatz 12 BTMG ) euch eine Reise
nach Amsterdam zum . . . . anzubieten.
Auch den Shopanbietern sind mittler weile die
Hände gebunden, und der Druck der Regierung wird größer. Es ist Ihnen nicht mehr
erlaubt Werbung zu machen. Weiter wurden sie unter anderem dazu aufgefordert
ihre Websites zu schließen. Ihnen wurde hierbei mit der Entziehung der
Genehmigung gedroht. Aus diesem Grund können wir keinen Shoprundgang
anbieten.
Deshalb, und zum Schutz von Führerscheininhabern hier ein paar kurze
Erklärungen:
Grundsätzlich ist der Besitz von
Betäubungsmitteln verboten. Ebenso der Erwerb, der Handel usw. ( §$ 29 ff. BTMG
)
Nicht verboten ist es sie zu konsumieren, oder sie konsumiert zu haben. D.h. das
antreffen einer bekifften Person selbst ist kein Grund für eine Blutabnahme.
Die reine Teilnahme an einer Reise, auch wenn sie nach Amsterdam geht ist ohne jedwede strafrechtliche Konsequenz.
Gebt nie zu Rauschmittel zu nehmen ( Ihr belastet euch selbst und dürft selbstverständlich darüber schweigen )
Gründe zur Blutabnahme:
Hier greifen lediglich die §§ 69 StGB (Strafgesetzbuch) ; 24 a StVG (Straßenverkehrsgesetz) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach §
62 bedarf es nicht.(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. | der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), | |
2. | der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), | |
3. | des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder | |
4. | des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, |
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
BtMG 1981 § 29 Straftaten
Fassung: 28. März 2000
Gültig ab 1. April 2000
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie,
ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den
Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen
Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4. (weggefallen)
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a) verschreibt,
b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen
Hausapotheke abgibt,
8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen
oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten
Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit
öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch
von Betäubungsmitteln verleitet,
11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten
Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb
einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch
eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen,
die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine
rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die
öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches
Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig
handelt,
2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die
Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6
Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
BtMG 1981 § 29a Straftaten
Fassung: 28. Oktober 1994
Gültig ab 1. März 1995
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18
Jahren abgibt oder sie
ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt
oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in
nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund
einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
BtMG 1981 § 30 Straftaten
Fassung: 7. Oktober 1994
Gültig ab 1. März 1995
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§
29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren
Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
BtMG 1981 § 30a Straftaten
Fassung: 28. Oktober 1994
Gültig ab 1. März 1995
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit
Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben,
einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu
bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder
sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei
eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur
Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren.
BtMG 1981 § 30b Straftaten
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994
§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn
eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb
von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet
sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.