Kurze Erklärung zur deutschen Rechtslage

( viel mehr Infos und Tipps wie Ihr Euch wehren könnt erwarten Euch hier in Kürze )

Leider ist es verboten ( § 29 Absatz 12 BTMG ) euch eine Reise  nach Amsterdam zum . . . .  anzubieten.

Auch den Shopanbietern sind mittler weile die Hände gebunden, und der Druck der Regierung wird größer. Es ist Ihnen nicht mehr erlaubt Werbung zu machen. Weiter wurden sie unter anderem dazu aufgefordert ihre Websites zu schließen. Ihnen wurde hierbei mit der Entziehung der Genehmigung gedroht. Aus diesem Grund können wir  keinen Shoprundgang anbieten.
Deshalb, und zum Schutz von Führerscheininhabern hier ein paar kurze Erklärungen:

Grundsätzlich ist der Besitz von Betäubungsmitteln verboten. Ebenso der Erwerb, der Handel usw. ( §$ 29 ff. BTMG )

Nicht verboten ist es sie zu konsumieren, oder sie konsumiert zu haben. D.h. das antreffen einer bekifften Person selbst ist kein Grund für eine Blutabnahme.

Die reine Teilnahme an einer Reise, auch wenn sie nach Amsterdam geht ist ohne jedwede strafrechtliche Konsequenz.

Auch die verwaltungsrechtlichen Konsequenzen ( Führerschein / Überprüfung der Fahreignung ) greifen nicht, wenn lediglich an einer Reiseverantstaltung teilgenommen wird.
 
Selbst wenn man auffällt, hat dies noch keine führerscheinrechtlichen Konsequenzen, da das Bundesverfassungsgericht durch einen Beschluss -vom 20.06.2002- klar gestellt hat, das der alleinige Besitz oder der gelegentliche Konsum von Cannabis für sich allein genommen (verkehrsunabhängig) noch keine Zweifel an der Fahreignung zulassen. Demnach darf die FS Stelle in den Fällen auch keine Überprüfung mehr anordnen.
Ausgenommen hiervon sind die s.g. Risikogruppen (Jugendliche in der Entwicklungsphase, Personen mit Psychosen) und wenn es Anzeichen für einen andauernden Konsum gibt.
 
Bei MitfahrerInnen kann eine Blutentnahme nicht zwangsweise angeordnet werden, da hieraus keine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit erwächst. Oftmals wird aber versucht verdächtigen Personen -mitunter auch bei BeifahrerInnen- eine Urinprobe/Schweißschnelltester "abzunötigen".

Die durch die Polizei "geforderten" Maßnahmen (Schnelltester) sind prinzipiell FREIWILLIGER Natur. Mit den Schnelltestern kann lediglich ein Anfangsverdacht gesichert werden, da der Wirkstoff THC NUR im Blut feststellbar ist (Nachweis eines akuten Drogeneinflusses).
 
Diese Daten wiederum können dann an die zuständige FS-Stelle übermittelt werden (§2 Abs.12 StVG) auch wenn kein Verkehrsverstoß vorlag.
 
Man sollte  sämtliche aktive Mitwirkung verweigern. Das ist dein gutes Recht und dieses sollte man auch in Anspruch nehmen.
 
Auch wenn der Konsum nicht strafbar ist sollte man darauf achten gegenüber von Polizei/BGS/Zoll etc. keinerlei Aussagen zum eigenen Konsumverhalten zu machen. Im Verwaltungsrecht können auch die s.g. informativen Aussagen ( Aussagen die weder protokolliert noch unterschrieben wurden ) voll verwertet werden.
Zum Beispiel :  Person X führt kein Cannabis bei sich, gibt aber gegenüber der Polizei an das er schon mal gekifft hat. Diese Daten werden im Rahmen von § 2 Abs. 12 StVG durch die Polizei an die zuständige FS-Stelle weitergeleitet. Passiert dies erneut, könnte die FS-Stelle schon auf einen missbräuchlichen Konsum schließen und eine Überprüfung anordnen.

Gebt nie zu Rauschmittel zu nehmen  ( Ihr belastet euch selbst und dürft selbstverständlich darüber schweigen ) 

Gründe zur Blutabnahme:

Die Anordnung einer Blutprobe kann endweder nach § 14 FeV (Verwaltungsrecht) durch die FS-Stelle angeordnet werden, wobei hierfür die Massgaben des Bundesverfassungsgerichtes (Überprüfungsanlass) massgeblich sind.
 
Desweiteren kann eine Blutprobe nach § 81a StPO durchgeführt werden. Dies kommt aber erst zum tragen, wenn der unmittelbare Verdacht auf eine "Drogenfahrt" (aktive Verkehrsteilnahme) vorliegt.Hier kann die Polizei dann zur "Beweissicherung" bezüglich eines Verkehrsverstoßes (§ 24a StVG o. §316/§315 StGB) die Blutentnahme zwangsweise vornehmen lassen. Dies trifft aber wie gesagt nur zu, wenn eine aktive Verkehrsteilnahme vorliegt.
 
Wenn man einen freiwilligen Schnelltest zustimmt und dieser dann den Konsum belegt -auch wenn dieser lange zurückliegt- kann die Polizei eine Blutentnahme zwangsweise anordnen ( § 81a StPO), da nun ein konkreter Anfangsverdacht gegeben ist (NUR BEIM FAHRER).

Hier greifen lediglich die §§ 69 StGB (Strafgesetzbuch) ; 24 a StVG (Straßenverkehrsgesetz) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV)  

§ 69 StGB (Strafgesetzbuch)

hierzu ist es aber nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach wie vor notwendig, die absolute Fahruntauglichkeit nachzuweisen. Hierzu reicht es nicht aus, lediglich einen positiven Substanznachweis zu erbringen. Und man muß tatsächlich unter Drogeneinfluß am Straßenverkehr teilgenommen haben. § 24 a StVG (Straßenverkehrsgesetz) neu seit 01.08.1998 Ordnungswidrigkeit! Hat zur Folge die Entziehung der Fahrerlaubnis für 1-3 Monate plus Geldbuße bis 3.000 DM, hierzu reicht ein positiver Substanznachweis, der aber bei einer Kontrolle während der Teilnahme am Straßenverkehr erfolgen muß. Vorsicht! Bei den meisten illegalen Drogen weicht die Wirkungsdauer weit von der Nachweisbarkeit ab. Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (neu seit 01.01.1999) dies ist eine reine Präventivmaßnahme, bei der es alleine ausreicht, daß bekannt wird, daß jemand illegale Substanzen besitzt oder besessen hat. Sie kann unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr angewendet werden

§ 69 StGB (Strafgesetzbuch)            

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

 
  1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
  2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
  3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
  4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

 

BtMG 1981 § 29 Straftaten
Fassung: 28. März 2000
Gültig ab 1. April 2000

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen
Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4. (weggefallen)
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
    a) verschreibt,
    b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

 
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

BtMG 1981 § 29a Straftaten
Fassung: 28. Oktober 1994
Gültig ab 1. März 1995

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie
ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
 

BtMG 1981 § 30 Straftaten
Fassung: 7. Oktober 1994
Gültig ab 1. März 1995

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

BtMG 1981 § 30a Straftaten
Fassung: 28. Oktober 1994
Gültig ab 1. März 1995

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

BtMG 1981 § 30b Straftaten
Fassung: 1. März 1994
Gültig ab 28. Februar 1994

§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.